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# § 36 WO-SWG (Brandenburg) — Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so verpackt ein Mitglied des Briefwahlvorstandes jeweils getrennt

die Stimmzettel und

die Wahlscheine,

soweit sie nicht der nach § 35 gefertigten Niederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Geschäftsstelle. Bis zur Übergabe an die Geschäftsstelle hat die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(2) Die Geschäftsstelle hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(3) Die Geschäftsstelle hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 36 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/36

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