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# § 32 WO-SWG (Brandenburg) — Zählung der Wählerinnen und Wähler

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ermittlung der Zahl der Wählerinnen und Wähler werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne (§ 31 Absatz 2 Satz 3 erster Teilsatz) entnommen und ungeöffnet gezählt. Daneben wird die Zahl der gesammelten Wahlscheine (§ 31 Absatz 2 Satz 3 zweiter Teilsatz) gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der Stimmzettelumschläge als die Zahl der Wählerinnen und Wähler.

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Zitiervorschlag: § 32 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/32

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