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# § 31 WO-SWG (Brandenburg) — Feststellung des Wahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unmittelbar nach dem Ende der Wahlzeit ermittelt der Briefwahlvorstand in öffentlicher Sitzung das Briefwahlergebnis.

(2) Ein Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in dem Verzeichnis für ungültig erklärte Wahlscheine (§ 12 Absatz 8 Satz 2) aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.

(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Niederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.

(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl fest. Festzustellen sind

die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

die Zahl der gültigen Stimmen,

die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber (Einzelwahlvorschläge) abgegebenen Stimmen.

(5) Der Briefwahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen sowie über alle sich bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ergebenden Fragen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

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Zitiervorschlag: § 31 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/31

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