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# § 30 WO-SWG (Brandenburg) — Ungültige Stimmen

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

nicht von der Geschäftsstelle ausgegeben worden ist,

keine oder mehr als fünf Kennzeichnungen enthält,

den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

einen Zusatz enthält,

einen Vorbehalt enthält oder

durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.

(2) Enthält ein an sich gültiger Stimmzettel mehrere Kennzeichnungen für eine Bewerberin oder für einen Bewerber, so sind diese Kennzeichnungen als eine Stimme für die betreffende Bewerberin oder den betreffenden Bewerber zu werten.

(3) Enthält der Stimmzettel weniger als fünf Kennzeichnungen, so sind die nicht abgegebenen Stimmen als ungültig zu werten.

(4) Enthält der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, so sind diese Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel zu werten. Enthält der Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel, so ist dieser nicht abgegebene Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel zu werten.

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Zitiervorschlag: § 30 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/30

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