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# § 29 WO-SWG (Brandenburg) — Zurückweisung von Wahlbriefen

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,

dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt zur Wahlberechtigung und Briefwahl versehener Wahlscheine enthält,

die Wählerin, der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt zur Wahlberechtigung und zur Briefwahl nicht unterschrieben hat,

kein von der Geschäftsstelle ausgegebener Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder

ein von der Geschäftsstelle ausgegebener Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

(2) Die Einsenderin oder der Einsender eines zurückgewiesenen Wahlbriefes wird nicht als Wählerin oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

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Zitiervorschlag: § 29 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/29

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