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# § 28 WO-SWG (Brandenburg) — Behandlung der Wahlbriefe

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsstelle sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am letzten Tag der Briefwahl nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die Geschäftsstelle verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahl-vorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung geeigneter Räume und stellt den Briefwahlvorständen etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Geschäftsstelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Die Geschäftsstelle hat sicherzustellen, dass das Paket unbefugten Personen nicht zugänglich ist.

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Zitiervorschlag: § 28 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/28

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