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# § 26 WO-SWG (Brandenburg) — Stimmzettel

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Einzelwahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit, Geburtsjahr und Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers, den Namen und die etwaige Kurzbezeichnung der Vereinigung sowie rechts von dem Namen einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt die Farbe und Beschaffenheit der Stimmzettel und sonstigen Briefwahlunterlagen.

(3) Die Reihenfolge der Einzelwahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach den Stimmenzahlen, die die Bewerberinnen und Bewerber bei der letzten unmittelbaren Wahl des Rates erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Namen der Bewerberinnen und Bewerber. Die übrigen Einzelwahlvorschläge schließen sich in der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Bewerberinnen und Bewerber an.

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Zitiervorschlag: § 26 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/26

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