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§ 23 WO-SWG (Brandenburg) — Zurückziehung von Einzelwahlvorschlägen

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Einzelwahlvorschlag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung des Einzelwahlvorschlages (§ 25 Absatz 3 Satz 1) durch gemeinsame Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Die Zurückziehung des Einzelwahlvorschlages ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.