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# § 17 WO-SWG (Brandenburg) — Abschluss des Wählerverzeichnisses

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsstelle schließt das Wählerverzeichnis frühestens am zweiten Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl und spätestens am letzten Tag der Briefwahl vor dem Ende der Wahlzeit ab. Sie stellt dabei die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen fest. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist ein Ausdruck herzustellen. Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist mit Datum und Unterschrift der verantwortlichen Person zu versehen.

(2) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sind Änderungen nicht mehr zulässig.

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Zitiervorschlag: § 17 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/17

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