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# § 14 WO-SWG (Brandenburg) — Bekanntmachung des Verfahrens der Eintragung in das Wählerverzeichnis und der Erteilung von Briefwahlunterlagen

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsstelle macht spätestens am 48. Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl öffentlich bekannt,

wie lange und zu welchen Tageszeiten bei der Geschäftsstelle das Wählerverzeichnis nach § 15 eingesehen werden kann,

dass jede wahlberechtigte Person nach Maßgabe des § 15 das Recht hat, die Richtigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen sowie das Wählerverzeichnis einzusehen,

wie lange, in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen gemäß § 12 Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden und dass antragstellende Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, anstelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift angeben können,

dass bei der Geschäftsstelle innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,

dass jeder wahlberechtigten Person, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, unverzüglich, jedoch nicht vor Zulassung der Einzelwahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1) eine Wahlbenachrichtigung und Briefwahlunterlagen übersandt werden sowie

wie durch Briefwahl gewählt wird.

(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist mindestens im Amtsblatt für Brandenburg und in einer im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden verbreiteten regionalen Tageszeitung zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 14 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/14

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