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# § 13 WO-SWG (Brandenburg) — Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen und Erteilung der Briefwahlunterlagen

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede wahlberechtigte Person, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, erhält von der Geschäftsstelle unverzüglich, jedoch nicht vor Zulassung der Einzelwahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1) eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis (Wahlbenachrichtigung). Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten

die Mitteilung, dass die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

den Hinweis, dass die wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht ausschließlich durch Briefwahl mit den beigefügten Briefwahlunterlagen ausüben kann,

die Angabe des letzten Tages der Briefwahl und des Endes der Wahlzeit.

(2) Der Wahlbenachrichtigung sind folgende Briefwahlunterlagen beizufügen

ein Wahlschein,

ein Wahlbriefumschlag,

ein Stimmzettelumschlag,

ein Stimmzettel und

ein Merkblatt zur Briefwahl.

(3) Auf dem Wahlbriefumschlag sind die vollständige Anschrift der Geschäftsstelle und der Vermerk „Wahlbrief“ anzugeben. Der Wahlbriefumschlag ist von der Geschäftsstelle freizumachen; dies entfällt, wenn die Briefwahlunterlagen an einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.

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Zitiervorschlag: § 13 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/13

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