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§ 10 WO-SWG (Brandenburg) — Wählbarkeit

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wählbar sind alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Sorben/Wenden, die am letzten Tag der Briefwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.