Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand spätestens vor dem 27. August 2024 bestellt worden ist, finden die bis zum 26. August 2024 geltenden Vorschriften Anwendung. § 2a bleibt unberührt.
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Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand spätestens vor dem 27. August 2024 bestellt worden ist, finden die bis zum 26. August 2024 geltenden Vorschriften Anwendung. § 2a bleibt unberührt.