# § 50 WO-LPersVG (Brandenburg) — Wahl des Lehrerrates

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Wahl des Lehrerrates (§ 96 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes) gelten die §§ 1 bis 31 dieser Verordnung entsprechend.

(2) Auf die Wahl des Personalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte bei den Schulämtern (§ 96 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes) finden die Regelungen der §§ 33 bis 43 insoweit entsprechende Anwendung, als der Wahlvorstand zur Personalratswahl für die Lehrkräfte das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte bei den Schulämtern sich der Wahlvorstände für die Wahl des Lehrerrates als örtliche Wahlvorstände im Sinne der §§ 33 bis 43 bedient. Die Wahlen zum Lehrerrat und die Wahlen zum Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte bei den Schulämtern sollen gleichzeitig durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 50 WO-LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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