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# § 47 WO-LPersVG (Brandenburg) — Durchführung der Wahl

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hauptwahlvorstand kann den Wahlvorstand der Stufenvertretung oder, wenn die Wahl nicht gleichzeitig stattfindet, die auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,

die von den örtlichen Wahlvorständen festzustellenden Zahlen der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,

die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen, festzustellen,

die bei den Dienststellen festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,

Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände weiterzuleiten.

Die beauftragten Wahlvorstände unterrichten in diesen Fällen die örtlichen Wahlvorstände darüber, daß die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.

(2) Die beauftragten Wahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) ein Protokoll.

(3) Die beauftragten Wahlvorstände übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen und das Protokoll über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).

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Zitiervorschlag: § 47 WO-LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/47

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