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§ 44 WO-LPersVG (Brandenburg) — Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung nach § 85 des Landespersonalvertretungsgesetzes gelten die §§ 32 und 34 bis 43 entsprechend.

(2) Für die in § 79 des Landespersonalvertretungsgesetzes genannten Beschäftigten in Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solcher Beschäftigten führt der Wahlvorstand der Stufenvertretung oder der Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung durch. In den genannten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt.

(3) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung oder der Hauptwahlvorstand kann in den Fällen des

Absatzes 2 Briefwahl anordnen. Er hat dann den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 18 bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Im Übrigen finden die §§ 18 und 19 entsprechende Anwendung.