# § 43 WO-LPersVG (Brandenburg) — Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen ein Wahlprotokoll gemäß § 22.

(2) Das Protokoll ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Wahlvorstand der Stufenvertretung zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl der Stufenvertretung werden zusammen mit einer Kopie des Protokolls vom Personalrat aufbewahrt (§ 25).

(3) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung zählt unverzüglich

im Falle der Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerberinnen und Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste,

im Falle der Personenwahl die auf jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber

entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.

(4) Sobald die Namen der als Mitglieder der Stufenvertretung gewählten Bewerberinnen und Bewerber feststehen, teilt sie der Wahlvorstand der Stufenvertretung den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

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Zitiervorschlag: § 43 WO-LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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