# § 40 WO-LPersVG (Brandenburg) — Sitzungsprotokoll

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung fertigt ein Protokoll über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung und die Verteilung der Sitze in der Stufenvertretung auf die Gruppen, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung von Nachfristen entschieden wird. Es ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes, das der jeweils anderen Gruppe angehören soll, zu unterzeichnen.

(2) Das Protokoll über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

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Zitiervorschlag: § 40 WO-LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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