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# § 4 WO-LPersVG (Brandenburg) — Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschäftigte können beim Wahlvorstand binnen fünf Arbeitstagen seit Auslegung des Wahlberechtigtenverzeichnisses (§ 3 Absatz 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe, mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wahlberechtigtenverzeichnis zu berichtigen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand das Wahlberechtigtenverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit prüfen. Danach ist das Wahlberechtigtenverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden von Beschäftigten und bei Änderungen der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.

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Zitiervorschlag: § 4 WO-LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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