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§ 35 WO-LPersVG (Brandenburg) — Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wahlberechtigtenverzeichnis

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufstellung der Wahlberechtigtenverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Wahlvorstand der Stufenvertretung die gemäß § 3 Absatz 1 festgestellten Zahlen unverzüglich mit.