# § 3 WO-LPersVG (Brandenburg) — Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wahlberechtigtenverzeichnis

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten, ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern fest.

(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wahlberechtigtenverzeichnis) getrennt nach den Gruppen auf. Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wahlberechtigtenverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 zu berichtigen.

(3) Eine Abschrift des Wahlberechtigtenverzeichnisses, die nur die Familien- und Vornamen der Wahlberechtigten enthält, ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 7 Absatz 5) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Weitere Angaben zu den Wahlberechtigten sind nur dann in die Abschrift aufzunehmen, wenn sie zu deren Identifizierung erforderlich sind. Die Auslegung des Wahlberechtigtenverzeichnisses ist auch in räumlich getrennten Dienststellenteilen, Nebenstellen und nachgeordneten Stellen zu sichern. § 2b Absatz 2 findet keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 3 WO-LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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