# § 2b WO-LPersVG (Brandenburg) — Elektronische Kommunikation

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit in dieser Verordnung die Schriftform vorgeschrieben ist, ist auch der elektronische Schriftformersatz unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zulässig. Satz 1 gilt nicht für Erklärungen im Rahmen der Briefwahl nach § 18.

(2) Bekanntmachungen des Wahlvorstandes sollen zusätzlich zum Aushang auch mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Eine Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Übersendung von Protokollen, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Wahlvorstandes sowie von sonstigen Dokumenten im Wahlverfahren auch elektronisch oder per Telefax erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 2b WO-LPersVG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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