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# § 2a WO-LPersVG (Brandenburg) — Video- und Telefonkonferenzen

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine nichtöffentliche Sitzung des Wahlvorstandes kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Wahlvorstandsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

kein Mitglied der Sitzungsteilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz rechtzeitig vor Beginn der Sitzung widerspricht und

der Wahlvorstand geeignete technische und organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Satz 1 gilt nicht für Sitzungen zur Prüfung von in Papierform eingereichten Wahlvorschlägen. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Wahlvorstandsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz.

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Zitiervorschlag: § 2a WO-LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/2a

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