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# § 29 WO-LPersVG (Brandenburg) — Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn

bei Gruppenwahl für die betreffenden Gruppen nur ein gültiger Wahlvorschlag,

bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag

eingegangen ist. Es dürfen nur solche Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

(2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung , Beschäftigungsstelle, Gruppenzugehörigkeit und Kennwort übernommen. Die Wahlberechtigten kreuzen auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber an, für die sie die Stimme abgeben wollen. Sie dürfen

bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Gruppenvertretungsmitglieder zu wählen sind,

bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

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Zitiervorschlag: § 29 WO-LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/29

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