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§ 20 WO-LPersVG (Brandenburg) — Stimmabgabe in besonderen Fällen, Anordnung der Briefwahl

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beschäftigten von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich von dieser entfernt liegen und nicht nach § 6 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die Briefwahl anordnen. Der Wahlvorstand kann die Briefwahl auch aus Gründen des Betriebsablaufs oder der gesundheitlichen Fürsorge anordnen. Bei Anordnung von Briefwahl sind den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 18 genannten Unterlagen zu übersenden. § 18 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.