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# § 7 WO-BayPVG (Bayern) — Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Die nach Art. 14 Abs. 2 BayPVG nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen, unterzeichnen oder qualifiziert elektronisch signieren (Art. 19 Abs. 4 Satz 5 BayPVG).

(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Die Angaben nach § 8 Abs. 4 Satz 1 bis 4 sollen zusätzlich elektronisch übermittelt werden. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge in getrennten Dokumenten einzureichen. Der Wahlvorstand kann die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen.

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Zitiervorschlag: § 7 WO-BayPVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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