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§ 41 WO-BayPVG (Bayern) — Stimmabgabe, Stimmzettel

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so ist im Fall der schriftlichen Stimmabgabe für die Stimmzettel zu beiden Wahlen nur ein Wahlumschlag, ein Freiumschlag und eine persönliche Erklärung zu verwenden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.