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# § 30 WO-BayPVG (Bayern) — Stimmabgabe und Ermittlung der gewählten Bewerber bei Vorliegen eines Wahlvorschlags

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Einem Bewerber kann nicht mehr als eine Stimme gegeben werden. Der Wähler darf

a) bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Gruppenvertreter zu wählen sind,

b) bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind und von den Bewerbern der einzelnen Gruppen nur so viele Namen ankreuzen, als Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.

Kreuzt der Wähler mehr Namen an, als Bewerber zu wählen sind, ist der Stimmzettel ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).

(2) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(3) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt. Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 30 WO-BayPVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/30

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