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# § 3 WMVO — Zahl der Mitglieder des Werkstattrats

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit in der Regel

- 1. bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,

- 2. 201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,

- 3. 401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,

- 4. 701 bis 1 000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,

- 5. 1 001 bis 1 500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern und

- 6. mehr als 1 500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.

(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

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Zitiervorschlag: § 3 WMVO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/3

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