nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 WMVO — Wahlberechtigung

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wahlberechtigt sind alle Werkstattbeschäftigten, soweit sie keine Arbeitnehmer sind.