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# § 1 WM2022LärmSchV — Anwendungsbereich

Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2022  
Historische Fassung: Stand 10.11.2022 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2022.

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Zitiervorschlag: § 1 WM2022LärmSchV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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