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Art 3 WHGÄndG 4

Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.