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# § 61a WHG — Anwendungsbereich

Wasserhaushaltsgesetz  
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 21.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den Anforderungen des Unterabschnitts 1 für Abwasser aus

- 1. Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,

- 2. Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3.

§ 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 61a WHG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 21.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/61a

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