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# § 11 WGSVG — Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen

Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende nachgezahlte Beiträge stehen Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gleich:

- 1. Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu infolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt sind, soweit sie

  - a) für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. Dezember 1946,

  - b) für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstattung,

  - c) aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)

- nachgezahlt sind;

- 2. Beiträge von Versicherten, die dazu als pflichtversicherte Verfolgte aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren, soweit sie

  - a) für Zeiten vor dem 1. Januar 1947,

  - b) für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungszeit anerkannten Auslandsaufenthalt anschließt,

- nachgezahlt sind.

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Zitiervorschlag: § 11 WGSVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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