# Art 75 WG

Wechselgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der eigene Wechsel enthält:

- 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

- 2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

- 3. die Angabe der Verfallzeit;

- 4. die Angabe des Zahlungsortes;

- 5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;

- 6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

- 7. die Unterschrift des Ausstellers.

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Zitiervorschlag: Art 75 WG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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