# § 12 WFachwPrV — Übergangsvorschriften

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin, zum Wirtschaftsfachwirt (IHK)/zur Wirtschaftsfachwirtin (IHK) und zum Fachwirt für Betriebliches Management (IHK)/zur Fachwirtin für Betriebliches Management (IHK) können nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 12 WFachwPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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