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# § 4 WFAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Werkfeuerwehrausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf,

- 2. Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren,

- 3. Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr,

- 4. Atemschutz,

- 5. Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,

- 6. Sichern, Retten und Bergen,

- 7. Brandbekämpfung,

- 8. technische Hilfeleistung,

- 9. Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz),

- 10. Rettungssanitäter-Einsatz und

- 11. vorbeugender Brandschutz.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Information, Kommunikation und Teamarbeit,

- 6. Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,

- 7. Kommunikations- und Informationssysteme,

- 8. Arbeitsorganisation,

- 9. elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,

- 10. metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie

- 11. Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz.

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Zitiervorschlag: § 4 WFAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/4

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