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§ 2 WDOBezV 2016 — Übergangsvorschrift

WDO-Bezügeverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die WDO-Bezügeverordnung vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1809) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 16. Februar 2016

1.
ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge unanfechtbar geworden,
2.
eine Disziplinarbuße verhängt worden oder
3.
ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmalig einbehalten worden

ist.