# § 53 WDO 2025 — Vollstreckung von Disziplinarbuße und strenger Disziplinarbuße

Wehrdisziplinarordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Disziplinarbuße kann von den Dienstbezügen oder dem Wehrsold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld oder dem Ruhegehalt abgezogen werden. Die Vollstreckung beginnt mit dem für den Abzug oder die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt.

(2) Die oder der für die Vollstreckung zuständige Vorgesetzte kann Teilzahlungen bewilligen.

(3) Disziplinarbußen, die nicht fristgemäß entrichtet sind, werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz beigetrieben.

(4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Disziplinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der Wehrsold, das Entlassungsgeld und das Ruhegehalt nicht den Beschränkungen, die für die Pfändung gelten. Der Soldatin oder dem Soldaten sind jedoch die Mittel zu belassen, die zum eigenen und familiären Unterhalt sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unterhaltspflichten notwendig sind.

(5) Für die strenge Disziplinarbuße gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vollstreckung mit der Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts beginnt. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen die Soldatin oder den Soldaten eine strenge Disziplinarbuße verhängt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 53 WDO 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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