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# § 77 WDO 2002 — Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

Wehrdisziplinarordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

- 1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist,

- 2. wenn er

  - a) selbst an der Tat beteiligt ist,

  - b) in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Soldaten beteiligt war,

  - c) in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Abs. 4 mitgewirkt hat.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn er

- 1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzter Disziplinarbefugnis ausgeübt, bei disziplinaren Ermittlungen oder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Soldaten tätig gewesen ist,

- 2. Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist,

- 3. dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle des Soldaten angehört.

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Zitiervorschlag: § 77 WDO 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/77

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