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§ 6 WDO 2002 — Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Wehrdisziplinarordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entscheidungen ist der Soldat oder der frühere Soldat über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.