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# § 47 WDO 2002 — Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen

Wehrdisziplinarordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Disziplinarmaßnahme, die ein Disziplinarvorgesetzter verhängt hat, ist erst dann zu vollstrecken, wenn der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch gemacht hat. Vorher kann der Soldat auf Beschwerde nicht verzichten.

(2) Disziplinarmaßnahmen, die durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 125) wirksam und vollstreckbar.

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Zitiervorschlag: § 47 WDO 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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