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# § 28 WDO 2002 — Stufen der Disziplinarbefugnis

Wehrdisziplinarordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es können verhängen

- 1. der Kompaniechef oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung

  - a) gegen Unteroffiziere und MannschaftenVerweis, strengen Verweis, Disziplinarbuße und Ausgangsbeschränkung sowie Disziplinararrest bis zu sieben Tagen,

  - b) gegen OffiziereVerweis;

- 2. der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung

  - a) gegen Unteroffiziere und Mannschaftenalle einfachen Disziplinarmaßnahmen,

  - b) gegen Offizierealle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest;

- 3. der Bundesminister der Verteidigung sowie die Offiziere vom Regiments- und Brigadekommandeur an aufwärts und die Offiziere in entsprechenden Dienststellungenalle einfachen Disziplinarmaßnahmen.

- Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche Vorgesetzten im Sinne der Nummern 1 bis 3 sich in entsprechenden Dienststellungen befinden.

(2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefugnis der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu melden.

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Zitiervorschlag: § 28 WDO 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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