nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 WDO 2002 — Disziplinarbuße

Wehrdisziplinarordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. Bei einem Soldaten, dessen Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihm für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.

(2) Beim Bemessen der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten zu berücksichtigen.