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# § 22 WDO 2002 — Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

Wehrdisziplinarordnung  
Historische Fassung: Stand 16.08.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:

- 1. Verweis,

- 2. strenger Verweis,

- 3. Disziplinarbuße,

- 4. Ausgangsbeschränkung,

- 5. Disziplinararrest.

(2) Nebeneinander können verhängt werden:

- 1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

- 2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.

Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.

(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.

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Zitiervorschlag: § 22 WDO 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/22

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