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# § 147 WDO 2002 — Überleitungsvorschriften

Wehrdisziplinarordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Tilgung einer einfachen Disziplinarmaßnahme, die vor dem 1. Januar 2002 verhängt wurde, richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Ein Beförderungsverbot, das vor dem 1. Januar 2002 verhängt wurde, ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu tilgen.

(2) Für Beschwerden gegen vor dem 1. Januar 2002 verhängte Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten vor dem 1. Januar 2002 gelten die bisherigen Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 147 WDO 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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