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§ 146 WDO 2002 — Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

Wehrdisziplinarordnung

Historische Fassung: Stand 16.08.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu bestimmen, welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der §§ 24, 126 und des 1. Unterabschnittes des Dritten Abschnitts anzusehen sind.