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§ 145 WDO 2002 — Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen

Wehrdisziplinarordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.