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# § 137 WDO 2002 — Umfang der Kostenpflicht

Wehrdisziplinarordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.

(2) Als Auslagen werden erhoben

- 1. Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,

- 2. Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sachverständigen (§ 89) entstanden sind, mit Ausnahme der Postgebühren,

- 3. die während der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts entstandenen Reisekosten des Wehrdisziplinaranwalts, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer,

- 4. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,

- 5. die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen eines sonst bestellten Verteidigers,

- 6. die Auslagen des nach § 85 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

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Zitiervorschlag: § 137 WDO 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/137

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