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# § 131 WDO 2002 — Antrag, Frist, Verfahren

Wehrdisziplinarordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind

- 1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tod sein Ehegatte oder der Lebenspartner, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,

- 2. der Wehrdisziplinaranwalt auf Ersuchen der Einleitungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, bestimmt der Bundesminister der Verteidigung die Dienststelle, die ihre Befugnisse ausübt,

- 3. der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf Anordnung des Bundesministers der Verteidigung, wenn eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wird.

(2) Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei dem Wehrdienstgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. § 112 gilt entsprechend. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(3) Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht und dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 131 WDO 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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